Geschäftsordnung

Die im Bezirksverband Siebengebirge, im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften Köln e.V. zusammengeschlossenen Vereine geben sich am 28. April 2002 (Modifizierung des § 8 am 15.03.2012) folgende Geschäftsordnung:
 
Schützenkreuz
 
1. Name
Der Bezirksverband Siebengebirge (nachfolgend Bezirk genannt) ist am 06. März 1932 gegründet worden. Der Bezirk ist der Zusammenschluss von Vereinen auf Bezirksebene, die dem Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln (nachfolgend Bund genannt) angehören. Die Satzung des Bundes ist bindend.
 
Schützenkreuz
 
2. Mitgliedschaft
Mitglieder des Bezirks sind Vereine, Bruderschaften, Gilden oder Gesellschaften, die Mitglied im Bund sind und Ihren Sitz im Raum des vom Bund festgelegten Bereiches haben.
 
Schützenkreuz
 

3. Bezirksbruderrat
Der Bezirksbruderrat (nachfolgend Bruderrat genannt) setzt sich zusammen aus:
a) gewählten, b) ernannten und c) entsandten Mitgliedern.
Alle Bruderratsmitglieder haben Stimmrecht.

a) Die gewählten Mitglieder des Bruderrates werden mit einfacher Mehrheit von der Bezirksdelegiertenversammlung für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.
Hierzu gehören der Bezirksbundesmeister und der Bezirksschießmeister. Außerdem sollten dem Bruderrat angehören: Stellvertretender Bezirksbundesmeister; Bezirkspressewart und Bezirksjungschützenmeister.
(gewählte Mitglieder)
Bei Bedarf können weitere Mitglieder gewählt werden.

b) Gleichfalls gehören dem Bruderrat für die Dauer seiner Ernennung, der Bezirkspräses, die auf Lebenszeit ernannten Ehrenmitglieder und für die Dauer seiner Amtszeit der Bezirkskönig an. (ernannte Mitglieder)

c) Jeder Mitgliedsverein hat das Recht ein Mitglied in den Bruderrat zu entsenden. (entsandte Mitglieder)

 
Schützenkreuz
 
4. Bezirkspräses
Die Bezirksdelegiertenversammlung unterbreitet dem Erzbischof zu Köln einen geeigneten personellen Vorschlag.
Der Bezirkspräses wird vom Erzbischof zu Köln ernannt und gehört dem Bruderrat an.
 
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5. Ehrenmitglieder
Der Bruderrat kann Personen, die sich besonders um die Zielsetzungen des Bezirks verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft auf Lebenszeit verleihen. Dafür ist ein einstimmiger Beschluss des Bruderrates erforderlich.
 
Schützenkreuz
 
6. Bezirksdelegiertenversammlung

Einmal jährlich, vorzugsweise im 1. Quartal, findet eine ordentliche Bezirksdelegierten – Versammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Bruderrat. Zu dieser Versammlung kann jeder Mitgliedsverein -3- stimmberechtigte Delegierte entsenden. Zusätzlich haben die ernannten und die gewählten Mitglieder des Bruderrates Stimmrecht. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann jederzeit vom Bruderrat einberufen werden. Wenn -3- Mitgliedsvereine eine außerordentliche Bezirksdelegiertenversammlung beantragen, so muss diese innerhalb von -30- Kalendertagen stattfinden.

 
Schützenkreuz
 
7. Abstimmungen
Es gilt bei Abstimmungen die einfache Mehrheit. Eine Ausnahme bildet die unter 5 aufgeführte Ernennung von Ehrenmitgliedern. Auf Antrag eines Versammlungsteilnehmers ist geheim abzustimmen. Wahlen finden immer geheim statt. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf einer 2/3 Mehrheit der Bezirksdelegiertenversammlung.
 
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8. Bezirksschützenfest und sonstige Veranstaltungen
Einmal jährlich schreibt der Bezirk und ein Bezirksschützenfest / einen Bezirks-Jungschützentag aus. Bei diesen Wettkämpfen werden die Bezirksmajestäten ermittelt. Die Termine des Bezirksschießens, müssen so gelegt werden, dass den neuen Majestäten die Teilnahme am Diözesan / Bundes und Europaschießen ermöglicht wird.
Beim Schießen um die Bezirkskönigswürde, ist Derjenige der / Diejenige die / am 30.April des Jahres des Bezirksschützenfestes, amtierende Majestät seines / ihres Vereines ist, startberechtigt beim Bezirksschützenfest des jeweiligen Veranstaltungsjahres. Veranstalter sind im Wechsel die Mitgliedsvereinigungen des Bezirkes.
Bei allen Wettkämpfen werden die Richtlinien des Bundes, die BHDS Sportordnung und die Ausschreibung für das Bundesschießen zu Grunde gelegt.
Des Weiteren sollen im brüderlichem Gemeinschaftssinn, Gottesdienste, Einkehrtage, Wettkämpfe und Zusammenkünfte stattfinden.
 
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9. Beiträge und Startgelder
Die Mitglieder entrichten den von der Bezirksdelegiertenversammlung festgesetzten Jahresbeitrag. In diesem Beitrag ist die Diözesanabgabe enthalten.
Erhobene Startgelder dienen zur Durchführung von Veranstaltungen.
 
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10. Kasse
Um die laufenden Kosten, z.B. Porto; Büro; Gastgeschenke, bestreiten zu können, unterhält der Bezirk eine Kasse. Die Kasse wird unmittelbar vor der Bezirksdelegiertenversammlung von zwei Mitgliedern des gastgebenden Vereines geprüft. Diese dürfen nicht dem Bruderrat angehören. Kassenvollmacht haben der Bezirksbundesmeister und ein weiteres Mitglied des Bruderrates.
Die Mittel des Bezirkes dürfen nur für die laufenden Kosten, oder für Sachen, die den Zielen des Bezirkes und denen seiner Mitglieder dienen, verwendet werden.
Eine Anhäufung von Finanzen ist und darf nie Ziel dieser Kassenführung sein.
 
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11. Ehrungen
Bei Ehrungen sind die Verleihungsbestimmungen des Bundes einzuhalten.
 
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12. Schlussbestimmung
Im Falle der Auflösung des Bezirkverbandes Siebengebirge fallen das Vermögen und die Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen an die einzelnen Mitgliedsvereine.
Inventar, z.B. Königssilber; Fahnen; Pokale; Akten; Chronik, usw. werden dem jeweiligen Diözesanbruderrat übergeben. Vom Vermögen und Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen, welches bei der Pfarre St. Johann Baptist in Bad Honnef, der Pfarre St. Remigius in Königswinter sowie beim Bund der Historischen Deutschen Schützen Bruderschaften e.V. Köln zu hinterlegen ist.
Nach einer Neugründung eines Bezirkverbandes im Siebengebirge, mit gleicher Zielsetzung, müssen die Vereine das Vermögen und der Diözesanbruderrat das Inventar dem neu gegründeten Bezirksverband übergeben.